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Anmeldung für die Grundschulen am 13. März

Quelle: Landeshauptstadt München
21.02.2024 08:26 Uhr

München

Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 13. März, in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.

Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichts­wesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2024/25 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2024 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungs­berechtigte im Vorjahr den Beginn der Schul­pflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG um ein Schul­jahr verschoben haben oder die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schul­pflichtigen zum Schul­besuch unterlässt, kann gemäß Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.

Verschiebung der Einschulung
Für Kinder, die im Zeit­raum vom 1. Juli bis 30. September 2024 sechs Jahre alt werden, können die Erziehungs­berechtigten den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schul­jahr verschieben (Einschulungskorridor). Die Schule berät auf der Grundlage der bei der Schul­anmeldung gewonnenen Erkenntnisse und gibt eine Empfehlung. Die Erziehungs­berechtigten müssen der Schule spätestens bis 10. April schriftlich mitteilen, dass sie den Beginn der Schulpflicht auf das darauf­folgende Schul­jahr verschieben wollen.

Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2018 geboren wurden, haben die Erziehungs­berechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2018 geboren wurden, ist ein schul­psychologisches Gutachten erforderlich. Ein Antrag auf eine vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung am 13. März zu stellen. Die Entscheidung über die Schul­aufnahme erfolgt durch die Schul­leitung. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurück­stellung. Ein auf Antrag aufgenommenes Kind kann nach dem 31. Juli nicht mehr abgemeldet werden (§ 2 Abs. 6 Satz 2 GrSO).

Zurückstellung
Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurück­stellung in Betracht kommen könnte.
Ein Kind, das am 30. September 2024 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grund­schule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grund­schule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (10. September 2024) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2024 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurück­stellung gegeben sind.

Die Entscheidung trifft die Schul­leitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungs­berechtigten zu hören.
Auch ein Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2024 sechs Jahre alt wird, kann vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn die Erziehungs­berechtigten den Beginn der Schul­pflicht nicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben bzw. nicht verschoben haben. Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurück­stellungs­bescheid vorzulegen.

Schulsprengel und Schulanmeldung
Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schul­sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schul­anmeldung erfolgen. Die Schulen erteilen Auskünfte über die Schul­sprengel und alle anderen schulischen Angelegenheiten. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.

Informationen über die Abwicklung der Schulanmeldung erhalten die Eltern von ihrer Grundschule. Im Verhinderungsfall kann eine beauftragte Person, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die am Tag der Schul­anmeldung aus triftigen Gründen nicht vorgestellt werden können, können nach Terminvereinbarung mit der Schulleitung der zuständigen Grundschule angemeldet werden.

Bei der Schulanmeldung sollen die notwendigen Angaben zur Person des Kindes gemacht und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden belegt werden. Im Zweifels­fall sind eventuell vorhandene Sorge­rechts­beschlüsse mitzubringen.

Nachweis der Gesundheitsuntersuchung
Es ist ein Nachweis des Gesundheitsreferates über die Gesundheits­untersuchung zur Einschulung vorzulegen oder bis zum Schul­jahres­beginn nachzureichen. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend und erfolgt auf Einladung des Gesundheitsreferates innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe. Ausführliche Informationen zur Gesundheits­untersuchung finden sich unter https://stadt.muenchen.de/service/info/sg-schulgesundheit/10278765/. Zudem ist ein Nachweis zum Masernschutz vorzulegen.

Nach Möglichkeit sollte zudem auch der Übergabe­bogen der besuchten Kindertages­einrichtung vorgelegt werden. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heim­leitung angemeldet werden.

Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache
Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrations­gesetzes besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen (Art. 37 Abs. 4 BayEUG).

Anmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungs­berechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, einer privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F).

Die Schule nimmt im Einzelfall bei Kindern, bei denen sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf abzeichnet, mit einem sonderpädagogischen Förderzentrum Kontakt auf und zieht eine Förderschullehrkraft zur Beratung hinsichtlich der Entscheidung über den Förderbedarf und des geeigneten Förderorts hinzu.

Anmeldung bei städtischen Tages­heimen und bei Tages­einrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung
Die Anmeldung für die Aufnahme in die städtischen Tagesheime oder in die flexible oder rhythmisierte Variante der Kooperativen Ganztagsbildung, die einigen Schulen angeschlossen sind, wird ebenfalls am Mittwoch, 13. März (Tag der Schulanmeldung), in der Zeit von 14 bis 19 Uhr, durchgeführt.

Die Möglichkeit der Tagesheim-Anmeldung besteht jedoch bereits ab September 2023 und ist auch online über den kita finder + möglich unter www.muenchen.de/kita.
Die Anmeldung für die Kooperative Ganztagsbildung vor dem Tag der Einschreibung wird online auf www.muenchen.de/kita empfohlen. Die Schuleinschreibung findet immer an der Sprengelgrundschule statt.

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